Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen von Mia Kopp.
Allgemeines – Anwendungsbereich
1. Unsere Allg. Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil
und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, sofern wir
deren Geltung nicht schriftlich zu- gestimmt haben. Wir erkennen
abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag
vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten, soweit es sich beidseitig um
ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.
Ein mündlich geschlossener Vertrag ist rechtswirksam und verbindlich.
2. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
2. Ich werde dem Kunden die erbrachten Leistungen nach Tag und
Stundenanzahl aufgeschlüsselt vorlegen. Folgt kein Widerspruch innerhalb
von 5 Tagen erkennt der Kunde die erbrachten Leistungen sowohl
inhaltlich als auch der Höhe nach als vertragsgemäß an.
3. Dem Kunden steht kein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen einer
nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zu. Vorstehendes gilt
dann nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen ein
verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Kunden ergibt.
4. Ist der Kunde mit der erbrachten Dienstleistung unzufrieden, ist hiermit die Rückerstattung der Vergütung ausgeschlossen.
5. Bei Workshops und Seminaren gilt die in Vorkasse erbrachte Zahlung
der ausgeschriebenen Summe als Voraussetzung zur Teilnahme. Ist die
vereinbarte Summe nicht bis 3 Tage vor Seminar oder Workshop Beginn
gezahlt, kann eine Teilnahme nicht erfolgen.
2.1. Terminabsagen und Ausfallgebühr
1. Der Kunde kann den Termin bis zu 24 Stunden vorher kostenlos
stornieren. Bei einer Absage unter 24 Stunden vorher berechne ich 30%
des vereinbarten Preises als Ausfallshonorar. Wird der Termin nicht
abgesagt und der Kunde erscheint nicht zum vereinbarten Termin, berechne
ich den vollen regulären Preis (100%). Sondervereinbarungen sind in
diesem Falle ungültig.
Der Kunde verpflichtet sich daher, Termine, die er aus von ihm zu
vertretenden Gründen nicht wahrnehmen kann, spätestens 24 Stunden vorher
abzusagen.
3. Haftungsausschluss
„Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) § 11
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs-
oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder
Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch
wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin
ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der
Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung
„Heilpraktiker“.
(4) Ich gebe keine Heilversprechen, keine Erfolgsversprechen, stelle
keine Diagnosen. Des Weiteren ersetzt keine meiner Angebote den Besuch
beim Arzt, Heilpraktiker oder Psychologen/Psychiater. Ich biete
lediglich unterstützende Maßnahmen an und übernehme keine Verantwortung
für nicht eingetretene gesundheitliche oder psychische Erfolge, das
gleiche gilt für Verschlechterungen des gesundheitlichen oder
psychischen Zustandes. Sollten Sie krank sein oder psychische Probleme
haben, suchen Sie einen Heilpraktiker, Arzt oder Psychologen auf.
4. Kinder und Jugendliche
1. Für Kinder bis 12 Jahren biete ich ausschließlich unter folgenden Bedingungen meine Dienstleistungen an:
1.1. Es erfolgt eine schriftliche Einverständniserklärung beider
Eltern über den besprochenen Dienstleistungsumfang. Sowie die
Unterschrift eines gesonderten Haftungsausschlusses.
1.2. Mindestens ein Elternteil erhält ebenfalls Dienstleistungen bei
mir und ist bereit, selbst zur Verbesserung des allgemeinen Zustandes
des Kindes beizutragen.
2. Für Kinder und Jugendliche ab 13 Jahren biete ich meine
Dienstleistungen nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung
beider Eltern über den besprochenen Dienstleistungsumfang. Sowie die
Unterschrift eines gesonderten Haftungsausschlusses.
5. Schweigepflicht
Strafgesetzbuch (StGB) § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
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(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen
Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der
Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar,
Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer,
vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder
Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-,
Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für
Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt
ist,
5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder
Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen
oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst
bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder
Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als
Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte
Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich
verpflichtet worden ist, oder
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher
Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden
ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im
Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden,
soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das
Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen
berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den
Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2
Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen
offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit
mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der
sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für
sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen
bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den
Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der
Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person
oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger
Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge
getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein
fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit
bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet
wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst
eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren
mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder
bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart,
bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur
Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige
mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte
Person sind, oder
3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2
verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er
von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das
fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder
einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
6. Hygienebestimmungen für Präsenztermine
Für eventuelle Dienstleistungen im Rahmen des Entspannungsangebotes
z.B. Massagen, gelten die Hygiene und Infektionsschutzstandards des
jeweiligen Bundeslandes.