AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen von Mia Kopp. 

Allgemeines – Anwendungsbereich 

1. Unsere Allg. Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, sofern wir deren Geltung nicht schriftlich zu- gestimmt haben. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung. Ein mündlich geschlossener Vertrag ist rechtswirksam und verbindlich. 

2. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1. Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungserhalt fällig. 
2. Ich werde dem Kunden die erbrachten Leistungen nach Tag und Stundenanzahl aufgeschlüsselt vorlegen. Folgt kein Widerspruch innerhalb von 5 Tagen erkennt der Kunde die erbrachten Leistungen sowohl inhaltlich als auch der Höhe nach als vertragsgemäß an. 
3. Dem Kunden steht kein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zu. Vorstehendes gilt dann nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Kunden ergibt. 
4. Ist der Kunde mit der erbrachten Dienstleistung unzufrieden, ist hiermit die Rückerstattung der Vergütung ausgeschlossen. 
5. Bei Workshops und Seminaren gilt die in Vorkasse erbrachte Zahlung der ausgeschriebenen Summe als Voraussetzung zur Teilnahme. Ist die vereinbarte Summe nicht bis 3 Tage vor Seminar oder Workshop Beginn gezahlt, kann eine Teilnahme nicht erfolgen.

 2.1. Terminabsagen und Ausfallgebühr 

1. Der Kunde kann den Termin bis zu 24 Stunden vorher kostenlos stornieren. Bei einer Absage unter 24 Stunden vorher berechne ich 30% des vereinbarten Preises als Ausfallshonorar. Wird der Termin nicht abgesagt und der Kunde erscheint nicht zum vereinbarten Termin, berechne ich den vollen regulären Preis (100%). Sondervereinbarungen sind in diesem Falle ungültig. Der Kunde verpflichtet sich daher, Termine, die er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen kann, spätestens 24 Stunden vorher abzusagen. 

3. Haftungsausschluss „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) § 11 

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. 

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. 
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“. 
(4) Ich gebe keine Heilversprechen, keine Erfolgsversprechen, stelle keine Diagnosen. Des Weiteren ersetzt keine meiner Angebote den Besuch beim Arzt, Heilpraktiker oder Psychologen/Psychiater. Ich biete lediglich unterstützende Maßnahmen an und übernehme keine Verantwortung für nicht eingetretene gesundheitliche oder psychische Erfolge, das gleiche gilt für Verschlechterungen des gesundheitlichen oder psychischen Zustandes. Sollten Sie krank sein oder psychische Probleme haben, suchen Sie einen Heilpraktiker, Arzt oder Psychologen auf. 

4. Kinder und Jugendliche 

1. Für Kinder bis 12 Jahren biete ich ausschließlich unter folgenden Bedingungen meine Dienstleistungen an:
 1.1. Es erfolgt eine schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern über den besprochenen Dienstleistungsumfang. Sowie die Unterschrift eines gesonderten Haftungsausschlusses. 
1.2. Mindestens ein Elternteil erhält ebenfalls Dienstleistungen bei mir und ist bereit, selbst zur Verbesserung des allgemeinen Zustandes des Kindes beizutragen. 
2. Für Kinder und Jugendliche ab 13 Jahren biete ich meine Dienstleistungen nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung beider Eltern über den besprochenen Dienstleistungsumfang. Sowie die Unterschrift eines gesonderten Haftungsausschlusses. 

5. Schweigepflicht Strafgesetzbuch (StGB) § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

2 (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 
3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 
5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 
6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 
7. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, 
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, 
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder 
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. 
(2a) (weggefallen) 
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken. 
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer 1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, 2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder 3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat. 
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. 
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 

6. Hygienebestimmungen für Präsenztermine

 Für eventuelle Dienstleistungen im Rahmen des Entspannungsangebotes z.B. Massagen, gelten die Hygiene und Infektionsschutzstandards des jeweiligen Bundeslandes.